(StrWAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Ausfertigungsdatum: 11.07.2002


§ 10a StrWAusbV 2002 Weitere Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 14. Mai 2007 begründet worden sind, ist § 9 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.