(StrWAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Ausfertigungsdatum: 11.07.2002


§ 10 StrWAusbV 2002 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.