Ausfertigungsdatum: 23.09.1980
Der Verkehr geschlossener militärischer Verbände und geschlossener nichtmilitärischer Kraftfahrzeugverbände hat Vorrang vor dem sonstigen Straßenverkehr. Die Verkehrsteilnehmer haben diesen Verbänden bei Annäherung freie Bahn zu schaffen. Der Vorrang nach § 38 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn gilt auch gegenüber diesen Verbänden. Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung unberührt.