Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 11 StromNZV Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einspeisevergütung vergütet werden, von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist. Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.