(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten:
- 1.
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eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
- 2.
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eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
- 3.
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die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe,
- 4.
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einen Anhang und
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den vollständigen Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst allen zugehörigen Ergänzungsbänden.
Die Angaben nach Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
- 1.
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die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 2.
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die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
- 3.
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die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
- 4.
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die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
- 5.
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die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
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die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
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den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs,
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den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag und
- 9.
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im Vorjahr nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abzug gebrachten Netzentgelte.