Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen

Ausfertigungsdatum: 25.07.2005


§ 13 StromNEV Kostenstellen

Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.