(StrKrVerkLeistV)
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Ausfertigungsdatum: 10.08.1976


§ 3 StrKrVerkLeistV Anmeldung von Verkehrsleistungen

Die öffentlichen Eisenbahnen können für Verkehrsleistungen nach § 1 besondere Anmeldungen fordern. Art und Umfang der Verkehrsleistungen und Anmeldefristen vereinbaren die öffentlichen Eisenbahnen mit den Streitkräften.