(StrKrVerkLeistV)
Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte

Ausfertigungsdatum: 10.08.1976


§ 2 StrKrVerkLeistV Anzuwendende Vorschriften

(1) Verkehrsleistungen der öffentlichen Eisenbahnen für die Streitkräfte nach § 1 werden nach den allgemein geltenden Vorschriften erbracht, soweit nicht durch diese Verordnung oder auf Grund des § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes durch die zuständigen Behörden etwas anderes bestimmt ist oder zugelassen wird.

(2) Für die Abgeltung von Leistungen nach § 1 gelten die besonderen Vereinbarungen zwischen den Streitkräften und den öffentlichen Eisenbahnen.