Ausfertigungsdatum: 10.08.1976
(1) Schäden, die dadurch entstehen, daß
(2) Hat ein Verschulden einer Eisenbahn oder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Die Eisenbahnen unterrichten die Streitkräfte über Schadensersatzansprüche Dritter in Schadensfällen, in denen ein Schadensausgleich nach Absatz 1 in Betracht kommt.