Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 17.02.2009


§ 6 StrbauMstrV Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Straßenbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe sind eine vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebene Verkehrsfläche und eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion herzustellen oder zu vervollständigen. Die ausgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(3) Für den Bereich der Verkehrsflächen kommen insbesondere

1.
Pflaster-, Asphalt- und Betondecken sowie Plattenbeläge,
2.
künstliche und natürliche Steine sowie Platten, Bord- und Einfassungssteine,
3.
Absteckungen und Höhenmessungen,
4.
Entwässerungskanäle und -leitungen, Dränung und
5.
Baustellensicherungen,
als Bau- und Bauhilfskonstruktionen kommen insbesondere
1.
Bauwerke aus Beton, Stahlbeton und Mauerwerk sowie
2.
Baugrubensicherungen
in Betracht.

(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.