Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Ausfertigungsdatum: 29.07.1988


§ 9 StrabBlPV Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.