Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Ausfertigungsdatum: 29.07.1988


§ 6 StrabBlPV Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.