Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Ausfertigungsdatum: 29.07.1988


§ 5 StrabBlPV Geschäftsführung

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.