Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Ausfertigungsdatum: 29.07.1988


§ 24 StrabBlPV Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.