(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 93 StPO Schriftgutachten

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.