(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 459o StPO Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.