(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 452 StPO Begnadigungsrecht

In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.