(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 21 StPO Befugnisse bei Gefahr im Verzug

Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.