(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 169a StPO Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.