(StPO)
Strafprozeßordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften

Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 Abs. 2 entsprechend.