Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung (StmStbMstrV)
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 11.07.2008


§ 4 StmStbMstrV Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Steinmetzarbeit nach Nummer 1 oder eine Steinbildhauerarbeit nach Nummer 2 zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist

1.
als Steinmetzarbeitein profiliertes oberflächenbearbeitetes Werkstück oder ein Bauteil aus Naturstein manuell oder maschinengestützt herzustellenoderein mehrteiliges profiliertes historisches Bauteil unter Beachtung der Oberflächenanforderungen zu restaurieren oder zu rekonstruierenoderein Belag aus Naturstein oder künstlichem Stein unter konstruktiven und gestalterischen Anforderungen herzustellen und zu verlegen;
2.
als Steinbildhauerarbeitein Bildhauerstück manuell oder maschinengestützt herzustellen, zu restaurieren oder zu rekonstruieren.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu dokumentieren.

(4) Die Entwurfs-, Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsarbeiten werden mit 40 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent gewichtet.