Ausfertigungsdatum: 13.04.2018
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten wie folgt zu gewichten:
| Gestalten und Herstellen einer
Steinbildhauerarbeit mit | 30 Prozent, |
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
| Gestalten und Planen von
Steinbildhauerarbeiten mit | 20 Prozent, |
| Anwenden von Fertigungs-
techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn