Ausfertigungsdatum: 13.04.2018
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
| Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, | 
| Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, | 
| Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, | 
| Anwenden von Fertigungs- techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie | 
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | 
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn