Ausfertigungsdatum: 13.04.2018
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten wie folgt zu gewichten:
Gestalten und Herstellen einer
Steinmetzarbeit mit | 30 Prozent, |
Ausführen eines Auftrages mit | 20 Prozent, |
Gestalten und Planen von
Steinmetzarbeiten mit | 20 Prozent, |
Anwenden von Fertigungs-
techniken und Durchführen von Versetzarbeiten mit | 20 Prozent sowie |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten“, „Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn