Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV)
Verordnung zur Mitteilung der Stimmrechte aus Aktien und anderen Instrumenten nach dem Wertpapierhandelsgesetz

Ausfertigungsdatum: 02.10.2018


§ 3 StimmRMV Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung

Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden.