StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)
Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2015


§ 8 StIKoVetV Beteiligung anderer Personen

Auf Einladung der Kommission können nicht der Kommission angehörende Personen, auch Vertreter privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder sonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor Beginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.