Stiftungsgesetz (StiftBTG)
Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 8 StiftBTG

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden.