Ausfertigungsdatum: 13.09.1990
(1) Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung in der Satzung weder ein Anfallberechtigter bestimmt noch einem Stiftungsorgan die Bestimmung des Anfallberechtigten übertragen, so fällt das Vermögen
(2) Die Anfallberechtigten haben das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden.
(3) Fällt das Vermögen nicht an ein staatliches Organ, findet eine Liquidation in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über das Vereinsrecht statt.