(StGB)
Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871


§ 315e StGB Schienenbahnen im Straßenverkehr

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.