(StGB)
Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871


§ 295 StGB Einziehung

Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.