(StGB)
Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum: 15.05.1871


§ 155 StGB Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.