(SteinKAGSaarG)
Gesetz über die Einbringung der Steinkohlenbergwerke im Saarland in eine Aktiengesellschaft

Ausfertigungsdatum: 27.07.1957


§ 4 SteinKAGSaarG

Bei einem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Gesellschaft als Eigentümerin eines gemäß § 2 eingebrachten Grundstücks oder als Inhaberin eines gemäß § 2 eingebrachten Rechts genügt zum Nachweis, daß das Grundstück oder das Recht auf Grund des § 2 in die Gesellschaft eingebracht und auf Grund des § 3 auf sie übergegangen ist, eine schriftliche Erklärung der Gesellschaft, die nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung bedarf.