(SteinAusbV 2003)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Ausfertigungsdatum: 09.05.2003


§ 1 SteinAusbV 2003 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.