Steuerdaten-Abrufverordnung (StDAV)
Verordnung über den automatisierten Abruf von Steuerdaten

Ausfertigungsdatum: 13.10.2005


§ 7 StDAV Prüfung der Zulässigkeit der Abrufe

Anhand der Aufzeichnungen ist zeitnah und in angemessenem Umfang zu prüfen, ob der Abruf nach § 30 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung und nach dieser Verordnung zulässig war. Unbeschadet des Satzes 1 können aufgezeichnete Abrufe anlassbezogen geprüft werden.