(StBerG)
Steuerberatungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.08.1961


§ 87 StBerG Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.