Standortauswahlgesetz (StandAG)
Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

Ausfertigungsdatum: 05.05.2017


§ 31 StandAG Ermittlung des Umlagebetrages

(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen.

(2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.