Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (Stär/ZuckProdErstV)
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 5 Stär/ZuckProdErstV Erstattungsbescheid

(1) Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann der Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die Grunderzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der Zollstelle, bei der sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier Stücken einzureichen.

(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt den Erstattungsbescheid.