Ausfertigungsdatum: 19.12.1986
(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt (zuständiges Hauptzollamt).
(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichnet sind,
(4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird. Liegen in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der überwachenden Zollstellen voneinander ab.
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