Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (Stär/ZuckProdErstV)
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 4 Stär/ZuckProdErstV Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter

(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.

(2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt (zuständiges Hauptzollamt).

(3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbeteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichnet sind,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
2.
auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
a)
Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden sollen,
b)
Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsverfahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeugnissen und Ausbeuteverhältnissen,
c)
zusätzliche Angaben, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden erklären.

(4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten widerruflich durch Erlaubnisschein erteilt, in dem die überwachende Zollstelle bestimmt wird. Liegen in den Fällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch mehrere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In diesem Fall grenzt das zuständige Hauptzollamt die Aufgaben der überwachenden Zollstellen voneinander ab.

(5)