Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (Stär/ZuckProdErstV)
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 3 Stär/ZuckProdErstV Voraussetzungen

Eine Produktionserstattung wird für Grunderzeugnisse gewährt, die

1.
sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden und
2.
unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden.