Der Bundesminister der Finanzen kann für
- 1.
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die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2,
- 2.
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die Anmeldung nach § 5a Abs. 1,
- 3.
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die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1,
- 4.
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die Übergangsbestätigung nach § 7
Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.