Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (Stär/ZuckProdErstV)
Verordnung über die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Zucker

Ausfertigungsdatum: 19.12.1986


§ 12 Stär/ZuckProdErstV Muster, Vordrucke

Der Bundesminister der Finanzen kann für

1.
die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2,
2.
die Anmeldung nach § 5a Abs. 1,
3.
die Anzeigen nach § 5b Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1,
4.
die Übergangsbestätigung nach § 7
Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.