Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Ausfertigungsdatum: 10.08.2009


§ 8 StabiRatG Unterrichtung der Parlamente

Die Bundesregierung und die Landesregierungen leiten Beschlüsse und Berichte nach § 1 Absatz 4, § 3 Absatz 3, § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 1 den jeweiligen Parlamenten zu.