(StabG)
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Ausfertigungsdatum: 08.06.1967


§ 17 StabG

Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunkturgerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung ihrer Finanzpläne notwendig sind.