(StabG)
Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Ausfertigungsdatum: 08.06.1967


§ 16 StabG

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rechnung zu tragen.

(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahme darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.