(StaatsbegrAnO)
Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Ausfertigungsdatum: 02.06.1966


IV. StaatsbegrAnO

Die Durchführung von Staatsbegräbnissen und Staatsakten obliegt dem Bundesminister des Innern; für Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichts kann der Bundespräsident den Präsidenten dieser Verfassungsorgane die Durchführung übertragen.