(StaatsbegrAnO)
Anordnung über Staatsbegräbnisse und Staatsakte

Ausfertigungsdatum: 02.06.1966


I. StaatsbegrAnO

Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das deutsche Volk hervorragend verdient gemacht haben, kann von der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsbegräbnis gewährt werden.