(SpTrUG)
Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen

Ausfertigungsdatum: 05.04.1991


§ 16a SpTrUG Anwendung auf den Rechtsnachfolger

Soweit sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes auf einen Rechtsnachfolger übertragen worden sind, tritt diese an die Stelle der Treuhandanstalt.