(SprengKostV)
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.04.1978


§ 5 SprengKostV

(1) (weggefallen)

(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.