(SprengKostV)
Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.04.1978


§ 3 SprengKostV

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung

1.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder
2.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG.
3.
(weggefallen)
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.