Spielverordnung (SpielV)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Ausfertigungsdatum: 06.02.1962


§ 15 SpielV

(1) Wird die Bauart eines Spielgerätes zugelassen, so erhält der Inhaber der Zulassung einen Zulassungsschein. Für jedes Nachbaugerät der zugelassenen Bauart erhält er einen Zulassungsbeleg und ein Zulassungszeichen. Auf Antrag werden diese Unterlagen umgetauscht.

(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bekannt gemacht. Das Gleiche gilt, wenn eine Bauartzulassung geändert, zurückgenommen oder widerrufen wurde.