Personalaktenverordnung Soldaten (SPersAV)
Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten

Ausfertigungsdatum: 31.08.1995


§ 1 SPersAV

Diese Verordnung regelt gemäß § 29 Abs. 9 des Soldatengesetzes und in Anlehnung an §§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes Einzelheiten zum Personalaktenrecht der Soldaten. Sie gilt für die Personalakten der Bewerber für das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, der Soldaten sowie der ehemaligen Soldaten.