(SparSichSaarGDV)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Ausfertigungsdatum: 25.07.1959


§ 4 SparSichSaarGDV

Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.